Beantragte Soforthilfe: Zum Nachweis, dass Sie die Hilfen berechtigt bezogen haben, empfehlen wir Ihnen, die Nachteile durch die Corona-Krise in einem „Tagebuch“ aufzuzeichnen.
Hier finden Sie ein Corona Tagebuch (als Muster). Ferner dürfen wir Ihnen einige Infos zu der Notwendigkeit der Aufstellung geben: Info Coronatagebuch
Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie
Am Mittwoch beschloss das Bundeskabinett, dass die Umsatzsteuer auf Speisen von 19 % auf 7 % gesenkt werden soll. Die Regelung soll konkret vom 01.07.2020 an für ein Jahr, d.h. bis zum 30.06.2021, gelten. Die Senkung betrifft aber nur Speisen, keine Getränke. Die Getränke bleiben also weiterhin mit 19 % zu besteuern.
Allgemeine Umsatzsteuersenkung (Stand 26.06.2020)
In der letzten Woche hat die Koalition beschlossen, die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % zu senken. Leider soll die Steuersenkung vorerst nur zwischen 01.07. und 31.12.2020 gelten. Am Montag wird das Gesetz beschlossen werden.
Für die Anwendung des niedrigen Steuersatz ist nicht der Zeitpunkt der Rechnungstellung oder des Zahlungseingangs entscheidend, sondern der tatsächliche Leistungszeitraum/-Zeitpunkt. D.h. wenn die Lieferung/Leistung in der Niedrigsteuerphase erbracht wird, werden 16 % anfallen. .
Angebote für Aufträge, die erst nach erneuter Änderung der Umsatzsteuer erbracht werden (in 2021), sollten mit dem Hinweis „zuzüglich bei Leistungsausführung gültigen Umsatzsteuer“ angeboten werden. So ist eine Abrechnung nach Leistungserbringung mit der korrekten Umsatzsteuer möglich.
Um Ihnen die Beurteilung, wann welcher Steuersatz anzusetzen ist, etwas zu erleichtern, finden Sie hier eine Mandanteninformation, die diverse Fragen beantwortet. Mandanteninfo zur USt-Senkung ab Juli
Neue Überbrückungshilfe – aktuelle Informationen (Stand 16.06.2020) finden Sie hier: Überbrückungshilfe Corona
Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird ein neues Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Hilfen werden in den Monaten Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Corona Krise im April und Mai um mindestens 60 % gegenüber April und Mai des Vorjahres (2019) eingebrochen sind.
Zusätzlich müssen in den Monaten Juni bis August 2020 die Umsatzeinbrüche um mindestens 50 % fortdauern.
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Erstattet werden bis zu 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 %. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der Fixkosten erstattet werden. Maximal können 150.000 € für drei Monate erstattet werden. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Die Umsatzrückgänge und die Fixkosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen müssen rückerstattet werden. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Gerne helfen wir hier weiter und stehen bei Rückfragen selbstverständlich zur Verfügung.