Zusammenfassung der aktuellen Corona-Antragsmöglichkeiten

Karin NeulingerAktuelles

(Stand 28. November 2020)

 

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen hier gerne weiter.

 

  • Überbrückungshilfe II

Für den Zeitraum September bis Dezember 2020 kann wieder eine prozentuale Erstattung der Fixkosten beantragt werden, wenn das eigene Unternehmen von der Corona-Krise durch entsprechende Umsatzausfälle betroffen ist.

Aktuell wurde die Antragsfrist für diese Förderung, die zwingend über einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden muss, bis zum 31.01.2021 verlängert.

Der Verwendungsnachweis für die Förderung wird auch hier wie schon bei der Überbrückungshilfe I, die für Juni bis August 2020 gewährt wurde, bis zum 31.12.2021 zu erstellen sein.

 

GEPLANT: Überbrückungshilfe III

An die Überbrückungshilfe II soll sich dann die Überbrückungshilfe III anschließen. Die Überbrückungshilfe soll verlängert und erweitert werden. Die dritte Phase (Überbrückungshilfe III) umfasst die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Hier sollen die max. monatlichen Förderhöhen deutlich angehoben werden. Geplant ist statt maximal 50.000 € monatlich sogar 200.000 € monatliche Maximalförderung.

Besondere Unterstützung für Soloselbständige: Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist. (Quelle: BMWi gemeinsame Pressemitteilung vom 13.11.2020)

 

  • Besondere Wirtschaftshilfe (November-Hilfe)

Die Novemberhilfe in Höhe von bis zu 75 % des Vorjahresumsatzes des Novembers ist als Hilfe für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen ausgestaltet, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Das sind all die Unternehmen, die aufgrund von Betriebsschließungen direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzeinbußen haben.

Die Anträge können bis (NEU) 31.01.2021 gestellt werden. Der Bund gewährt Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller. Die Antragstellung ist seit 25. November 2020 möglich. Die ersten Abschlagzahlungen sollen noch im November erfolgen.

Auch hier ist zwingend, dass der Antrag durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer erfolgen muss.

Ausnahme: Solo-Selbständige, die ein Antragsvolumen vom 5.000 € nicht überschreiten, können den Antrag selbst stellen.

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe für die betreffenden Monate und der erhaltene Kurzarbeitergeld.

Mit Beschluss vom 25. November 2020 haben Bund und Länder vereinbart, die finanzielle Unterstützung für vom Lockdown betroffene Unternehmen auch im Dezember fortzuführen. Die Novemberhilfe soll entsprechend verlängert werden.

 

  • Stundungsmöglichkeiten für die Sozialversicherungsbeiträge November 2020

Der GKV-Spitzenverband hat sich kurzfristig dazu entschieden, die Möglichkeit der vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für den November 2020 zu reaktivieren.

Neue Infos Corona-Krise

Karin NeulingerAktuelles

Beantragte Soforthilfe: Zum Nachweis, dass Sie die Hilfen berechtigt bezogen haben, empfehlen wir Ihnen, die Nachteile durch die Corona-Krise in einem „Tagebuch“ aufzuzeichnen.

Hier finden Sie ein Corona Tagebuch (als Muster). Ferner dürfen wir Ihnen einige Infos zu der Notwendigkeit der Aufstellung geben: Info Coronatagebuch

 

Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

Am Mittwoch beschloss das Bundeskabinett, dass die Umsatzsteuer auf Speisen von 19 % auf 7 % gesenkt werden soll. Die Regelung soll konkret vom 01.07.2020 an für ein Jahr, d.h. bis zum 30.06.2021, gelten. Die Senkung betrifft aber nur Speisen, keine Getränke. Die Getränke bleiben also weiterhin mit 19 % zu besteuern.

 

Allgemeine Umsatzsteuersenkung (Stand 26.06.2020)

In der letzten Woche hat die Koalition beschlossen, die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % zu senken. Leider soll die Steuersenkung vorerst nur zwischen 01.07. und 31.12.2020 gelten. Am Montag wird das Gesetz beschlossen werden.

Für die Anwendung des niedrigen Steuersatz ist nicht der Zeitpunkt der Rechnungstellung oder des Zahlungseingangs entscheidend, sondern der tatsächliche Leistungszeitraum/-Zeitpunkt.  D.h. wenn die Lieferung/Leistung in der Niedrigsteuerphase erbracht wird, werden 16 % anfallen. .

Angebote für Aufträge, die erst nach erneuter Änderung der Umsatzsteuer erbracht werden (in 2021), sollten mit dem Hinweis „zuzüglich bei Leistungsausführung gültigen Umsatzsteuer“ angeboten werden. So ist eine Abrechnung nach Leistungserbringung mit der korrekten Umsatzsteuer möglich.

Um Ihnen die Beurteilung, wann welcher Steuersatz anzusetzen ist, etwas zu erleichtern, finden Sie hier eine Mandanteninformation, die diverse Fragen beantwortet. Mandanteninfo zur USt-Senkung ab Juli

 

Neue Überbrückungshilfe – aktuelle Informationen (Stand 16.06.2020) finden Sie hier: Überbrückungshilfe Corona

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird ein neues Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Hilfen werden in den Monaten Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Corona Krise im April und Mai um mindestens 60 % gegenüber April und Mai des Vorjahres (2019) eingebrochen sind.

Zusätzlich müssen in den Monaten Juni bis August 2020 die Umsatzeinbrüche um mindestens 50 % fortdauern.

 Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 %. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der Fixkosten erstattet werden. Maximal können 150.000 € für drei Monate erstattet werden. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Die Umsatzrückgänge und die Fixkosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen müssen rückerstattet werden. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

 

Gerne helfen wir hier weiter und stehen bei Rückfragen selbstverständlich zur Verfügung.