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Blitzlicht Juli 2012
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Vorsteuerabzug – Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung
Wenn Sie aus Eingangsrechnungen einen Vorsteuerabzug geltend machen wollen, achten Sie bitte dringend darauf, dass die Leistungsbeschreibung in der Rechnung den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätzen entsprechen.
Die Angaben in der Rechnung zur erbrachten Leistung müssen so konkret sein, dass eine Identifizierung der abgerechneten Lieferung bzw. Leistung ermöglicht wird.
Nicht ausreichend ist z.B.:
„Wir berechnen für erbrachte Leistungen“
Korrekt wäre:
„Wir berechnen Ihnen für die erbrachten Leistungen wie vereinbart:
- Malerarbeiten, …Straße …, am …, … Stunden à … €: 200,00 €
- Materialkosten für …………. 100,00 €
Bundesfinanzhof, Az: V-B-111/10, Beschluss vom 14.03.2012
Leitsatz:
- Es ist geklärt, dass eine hinreichende Leistungsbeschreibung in einer Rechnung gem. § 15 UStG voraussetzt, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichend genaue Leistungsbeschreibung enthält oder in der Rechnung eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt ist.
- …
Blitzlicht Mai 2012
Das neue Blitzlicht Mai 2012 können Sie hier abrufen: Blitzlicht Mai 2012
Blitzlicht April 2012
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Blitzlicht März 2012
Im Folgenden können Sie das aktuelle Blitzlicht März 2012 herunter laden. Blitzlicht März 2012
Hier finden Sie das aktuelle Blitzlicht Februar 2012 Blitzlicht_02-2012_WEB
Für aktuelle Informationen zum Jahreswechsel steht Ihnen unser Mandanten-Informationsbrief Dezember 2011 zur Verfügung:
Mandanten-Info-Brief Dezember 2011