Zusammenfassung der aktuellen Corona-Antragsmöglichkeiten

Karin NeulingerAktuelles

(Stand 28. November 2020)

 

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen hier gerne weiter.

 

  • Überbrückungshilfe II

Für den Zeitraum September bis Dezember 2020 kann wieder eine prozentuale Erstattung der Fixkosten beantragt werden, wenn das eigene Unternehmen von der Corona-Krise durch entsprechende Umsatzausfälle betroffen ist.

Aktuell wurde die Antragsfrist für diese Förderung, die zwingend über einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden muss, bis zum 31.01.2021 verlängert.

Der Verwendungsnachweis für die Förderung wird auch hier wie schon bei der Überbrückungshilfe I, die für Juni bis August 2020 gewährt wurde, bis zum 31.12.2021 zu erstellen sein.

 

GEPLANT: Überbrückungshilfe III

An die Überbrückungshilfe II soll sich dann die Überbrückungshilfe III anschließen. Die Überbrückungshilfe soll verlängert und erweitert werden. Die dritte Phase (Überbrückungshilfe III) umfasst die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Hier sollen die max. monatlichen Förderhöhen deutlich angehoben werden. Geplant ist statt maximal 50.000 € monatlich sogar 200.000 € monatliche Maximalförderung.

Besondere Unterstützung für Soloselbständige: Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist. (Quelle: BMWi gemeinsame Pressemitteilung vom 13.11.2020)

 

  • Besondere Wirtschaftshilfe (November-Hilfe)

Die Novemberhilfe in Höhe von bis zu 75 % des Vorjahresumsatzes des Novembers ist als Hilfe für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen ausgestaltet, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Das sind all die Unternehmen, die aufgrund von Betriebsschließungen direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzeinbußen haben.

Die Anträge können bis (NEU) 31.01.2021 gestellt werden. Der Bund gewährt Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller. Die Antragstellung ist seit 25. November 2020 möglich. Die ersten Abschlagzahlungen sollen noch im November erfolgen.

Auch hier ist zwingend, dass der Antrag durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer erfolgen muss.

Ausnahme: Solo-Selbständige, die ein Antragsvolumen vom 5.000 € nicht überschreiten, können den Antrag selbst stellen.

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe für die betreffenden Monate und der erhaltene Kurzarbeitergeld.

Mit Beschluss vom 25. November 2020 haben Bund und Länder vereinbart, die finanzielle Unterstützung für vom Lockdown betroffene Unternehmen auch im Dezember fortzuführen. Die Novemberhilfe soll entsprechend verlängert werden.

 

  • Stundungsmöglichkeiten für die Sozialversicherungsbeiträge November 2020

Der GKV-Spitzenverband hat sich kurzfristig dazu entschieden, die Möglichkeit der vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für den November 2020 zu reaktivieren.