Aus aktuellem Anlass – CORONA-Krise

Karin NeulingerAktuelles

Hier finden Sie Informationen zum staatlichen Hilfspaket für Unternehmen (aktualisiert am 05.05.2020)

 

Schnell-Kredite der LfA für Kleinunternehmen und Freiberufler

Die LfA-Förderbank gewährt nun auch für Kleinunternehmen bis 10 Mitarbeiter und Freiberufler Schnellkredite mit voller staatlicher Haftungsübernahme.

Nähere Infos dazu finden Sie hier: LfA Schnell-Kredit

 

Zusammenfassung zu den KfW-Krediten

Corona-Hilfe-KfW Übersicht

 

Steuerlichen Maßnahmen (BMF)

Das Bundesfinanzministerium informiert in zwei Schreiben vom 09.04.2020 über die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene.

BMF steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Unter anderem wird hier informiert über:

  • Einfacherer Nachweis für Spenden und Ermöglichung besonderer Spendenaktionen
  • Steuerliche Erleichterungen für sonstige Hilfeleistungen an Betroffene (Sponsoring, Arbeitslohnspenden etc.)

Unter dem Link: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html informiert das BMF über die Steuerfreiheit von Bonuszahlungen ab Beschäftigte bis zu insgesamt 1.500,00 € in 2020 für systemrelevante Bereiche. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

 

Wichtige Links für Unternehmen (Quelle Steuerberaterkammer München)

 

Die Bundesregierung hat das Maßnahmenpaket, das die Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus abmildern soll, im Eilverfahren auf den Weg gebracht. Das Gesetz wurde am Freitag bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Regelungen der Gesetzgebung vom 27. März 2020.

Liquiditätsengpass bedeutet nach aktuellem Stand (31.03.2020), dass der Antragsteller durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

 

Soforthilfe des Bundes für Solo-Selbständige und Kleinunternehmen (Stand 30.03.2020)

Die neue Soforthilfe des Bundes ist ab heute aktiv. Die Antragstellung erfolgt online über die Internetseiten der einzelnen Bundesländer. Für Bayern ist das die Seite www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Eben ging der Soforthilfeantrag des Bundes online. Wenn Sie von den höheren Bundeshilfen profitieren wollen, müssen Sie den Antrag erneut, diesmal zwingend elektronisch stellen. Hier müssen Sie bitte ankreuzen, wenn Sie schon einen Antrag in Bayern gestellt haben, muss der bisherige Antrag zurückgenommen werden (auf der letzten Seite des digitalen Antrags).

Hier finden Sie weitere Informationen, sowie die Links für die anderen Bundesländer: Soforthilfe Corona des Bundes

 

Kurzarbeitergeld

NEU Kurzarbeitergeld – Auszug aus dem FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer vom 20. März 2020

Informationen Kurzarbeitergeld

Anzeige Kurzarbeit (ausfüllbar) – dies ist die Anzeige, dass Kurzarbeit angeordnet wurde. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld selbst erfolgt mit der Lohnabrechnung

vereinfachte Erklärung zur Einverständnis Kurzarbeit

Hier folgen in Kürze weitere Informationen, sobald das Gesetz im Bundestag beschlossen wurde. Dies soll voraussichtlich Mittwoch, 25.03.2020 geschehen.

Emailadresse für den Antrag:  Regensburg.031-OS@arbeitsagentur.de

 

Finanzielle Hilfen

Finanzielle Hilfen Stand 25.03.2020 – Hier finden Sie Informationen zur Soforthilfe, den Steuererleichterungen und den weiteren finanziellen Hilfen. In Kürze erfolgt eine Ergänzung zu den Antragsmöglichkeiten für Überbrückungskredite.

Hier finden Sie neue Infos vom Bundeswirtschaftsministerium zur beschlossenen Soforthilfe für Solo-Selbständige und Unternehmen bis 10 Mitarbeiter: BMWi „Eckpukte der Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ 23. März 2020. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die bereits Mittel aus den Soforthilfen des Freistaat Bayern erhalten haben, können – sofern die bewilligten Mittel aus der Soforthilfe den entstandenen Liquiditätsengpass nicht vollständig kompensieren – dann auch einen Aufstockungsantrag aus dem Bundesprogramm stellen. Sobald der Antrag möglich ist, informieren wir Sie hier.

NEU Unterstützung für Unternehmen – Auszug aus dem FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer Stand 20. März 2020

BMF Schreiben zu Steuerstundungen 19.3.2020

Anträge:

Antrag Steuererleichterungen (ausfüllbar) – vereinfachter Antrag für Steuerstundungen

Antrag Soforthilfe Corona (ausfüllbar) – Dieser ist zu stellen an die zuständige Landesregierung, z.B. Regierung von Niederbayern. Die Adressen finden sich auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona
Bitte beachten Sie:
Unternehmer, die vorerst über ausreichende liquide Mittel verfügen, um die Krise zu bewältigen, sind nicht antragsberechtigt.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat auf seiner Internetseite unter www.stmwi.bayern.de, dort unter „Soforthilfe-Corona“ – „Antragsberechtigte“, folgenden Hinweis angefügt:
Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.
Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Nicht verwendet werden muss aber die langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden. Mit Unterschrift unter den Antrag bestätigt der Antragsteller, dass er keine liquiden Mittel zur Verfügung hat.

 

Sonstige Fragen – steuerlich und sozialversicherungsrechtlich

NEU Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen – Auszug aus dem FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer Stand 20. März 2020

 

Sobald uns weitere Informationen zur Verfügung stehen, werden wir Ihnen diese umgehend online stellen.