Wenn Sie aus Eingangsrechnungen einen Vorsteuerabzug geltend machen wollen, achten Sie bitte dringend darauf, dass die Leistungsbeschreibung in der Rechnung den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätzen entsprechen.
Die Angaben in der Rechnung zur erbrachten Leistung müssen so konkret sein, dass eine Identifizierung der abgerechneten Lieferung bzw. Leistung ermöglicht wird.
Nicht ausreichend ist z.B.:
„Wir berechnen für erbrachte Leistungen“
Korrekt wäre:
„Wir berechnen Ihnen für die erbrachten Leistungen wie vereinbart:
- Malerarbeiten, …Straße …, am …, … Stunden à … €: 200,00 €
- Materialkosten für …………. 100,00 €
Bundesfinanzhof, Az: V-B-111/10, Beschluss vom 14.03.2012
Leitsatz:
- Es ist geklärt, dass eine hinreichende Leistungsbeschreibung in einer Rechnung gem. § 15 UStG voraussetzt, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichend genaue Leistungsbeschreibung enthält oder in der Rechnung eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt ist.
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